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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen


Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt "VOB") ist ein mehrteiliges Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält.

Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Neufassung 2002. Vor der Umbenennung hieß sie "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" blieb unverändert.

Inhalt
Die VOB enthält 3 Teile:

Teil A: "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).
Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber zu beachten sind.
Teil B: "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B).
Die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag enthalten für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen. Es besteht daher oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird jedoch häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.
Teil C: "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (VOB/C).
Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Entstehung
Eine erste Fassung stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundes-, Länderministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.

In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998 und 2000 wurden jeweils veränderte Fassungen der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Fassung von 2000 und die Fassung von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.

Umbenennung
Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in "Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen". Entsprechend trägt auch die VOB seit der letzten Neufassung im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".

Rechtliche Qualifikation
Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die VOB/B wird jedoch hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wurde, vgl. §§ 308 Nr. 5, 309 Nr. 8b ff BGB.

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