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Abschlagszahlung


Bei der Abschlagszahlung leistet der Schuldner eine Teilzahlung der Geldschuld. Da der Schuldner nicht von sich aus zu einer Teilzahlung berechtigt ist, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers. Der Gläubiger kann die Abschlagszahlung auch ablehnen und auf der vollen Rückzahlung der geschuldeten Summe bestehen. Sonderfall: Eine Abschlagszahlung wurde vereinbart.

Im Werkvertragsrecht, insbesondere beim Bauvertrag, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer, der seine Leistung teilweise, aber noch nicht vollständig erbracht hat und daher noch keinen fälligen Anspruch auf den gesamten Werklohn hat, zumindest eine Abschlagszahlung verlangen kann, die dem Wert der bisher erbrachten Leistung entspricht. Ein solcher Anspruch des Unternehmers besteht in Deutschland nach § 632a BGB in gewissem Umfang. Ein weitergehender Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im Werkvertrag vereinbart werden. Beim Bauvertrag geschieht das oft in der Form, dass die Geltung der VOB/B vereinbart wird. Dabei handelt es sich um im Bauwesen verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei Aufträgen der Öffentlichen Hand stets zugrunde gelegt werden. § 16 Nr. 1 VOB/B sieht ein Recht auf Abschlagszahlungen vor.

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